Der Maschsee-Mörder: Der Mord an Andrea B. (Teil 1)

Shownotes

Am 31. Oktober 2012 entdeckt ein Spaziergänger am Nordufer des Maschsees den Torso einer Frau. Taucher bergen weitere Leichenteile. Bereits am folgenden Tag steht fest: Bei der Toten handelt es sich um die 44-jährige Andrea B. aus Ibbenbüren.

Die Ermittlungen führen zu Alexander K. und seiner damaligen Freundin. Beide waren an der Beseitigung des Leichnams beteiligt, doch für die Tötung geben sie sich gegenseitig die Schuld.

Das erwartet euch:

  • Wie geht ein Gericht mit zwei gegensätzlichen Tatversionen um?
  • Wann wird eine Tötung als Mord aus Mordlust eingeordnet?
  • Weshalb erhielt Alexander K. zwölf Jahre Freiheitsstrafe statt lebenslanger Haft?
  • Was unterscheidet eine Freiheitsstrafe von der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus?

Hinweis: Die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe sind nicht öffentlich zugänglich. Einzelheiten des Prozessverlaufs und der Beweiswürdigung geben wir daher auf Grundlage der öffentlich verfügbaren Berichterstattung wieder.

Ihr habt Fragen zur Folge, möchtet uns eure Gedanken zum Fall mitteilen oder habt Anregungen für kommende Folgen? Dann schreibt uns gerne. Ihr findet uns auf Instagram unter @hinterderrobe oder erreicht uns per E-Mail unter hinterderrobe@gmail.com.

Wir freuen uns auf eure Nachrichten und den Austausch mit euch.

Musik: Harald Bauch von der Heyde, big [arts]

Transkript anzeigen

00:00:00: Im Oktober hier macht einen Spaziergänger am Ufer des Mash Sees in Hannover eine grauenvolle Entdeckung.

00:00:06: Im Wasser treibt der Tor so einer Frau, Taucher suchen den See ab und bergen weitere Körperteile.

00:00:13: Bei der Toten handelt es sich um die vierzeigjährige Andrea B., doch was in den Tagen vor ihrem Tod geschah wird zum Gegenstand eines außergewöhnlichen Mordprozesses – ohne Geständnis mit zwei vollkommen gegensätzlichen Geschichten und der Frage, wem das Gericht glauben kann!

00:00:49: Willkommen zu hinter der Robe, der Justiz Podcast.

00:00:51: Mein Name ist Sascha und ich bin Richter am Landgericht.

00:00:53: Und ich bin Viktoria, ich bin Rechtspflegerin.

00:00:56: Der Fall um den es heute geht ist als sogenannte Maschsee-Mord bekannt geworden – ein Namen mit dem er sofort Bilder hervorruft, hinter dem aber vor allem das Schicksal von Andrea B. und einen Strafverfahren stehen in dem das Gericht zwei Versionen des Geschehens bewerten muss.

00:01:10: Und weil dieser Fall inzwischen noch eine ganz andere aktuelle Fortsetzung bekommen hat, teilen wir auch diesen wieder auf zwei Folgen auf.

00:01:17: Heute bleiben wir ausschließlich bei dem Mord an Andrea B im Jahr zwölf und dem damaligen Strafverfahren.

00:01:24: In der nächsten Folge beschäftigen wir uns dann mit der Entlassung von Alexander K. und den neuen Vorwürfen wegen der er heute wieder vor Gericht

00:01:31: steht.".

00:01:32: Aber bevor wir loslegen hast du eigentlich mal vom sogenannten Maschseemord gehört?

00:01:37: Ja, davon gehört habe ich schon.

00:01:39: Ich hab ja in der Nähe von Hannover studiert und damals konnten wir an einem Lauf um den Marschsee teilnehmen Und in diesem Zusammenhang habe ich dann zum ersten Mal von dem Mord gehört.

00:01:48: Aber was genau da passiert ist wusste ich nicht.

00:01:51: Ich wusste nur dass dort eine Leiche gefunden wurde und die eben zerstückelt war.

00:01:56: mehr aber auch nicht.

00:01:58: Ja bei dir war es offenbar noch weniger denn als ich dir davon erzählt habe das der Marschse-Mörder wieder vor Gericht steht Wusstest du gar nicht wovon ich spreche oder?

00:02:07: Nein, überhaupt nicht.

00:02:08: Also weder der Begriff noch das damalige Verfahren waren mir bekannt und vielleicht geht es mit damit wie vielen Menschen außerhalb der Region Hannover und deshalb gehen wir jetzt auch einmal ganz an den Anfang zurück.

00:02:18: Viktoria, nimm uns bitte einmal mit in den Fall!

00:02:21: Es ist Mittwoch, der einunddreißigste Oktober zwölf.

00:02:25: Gegen zwölfe Uhr geht ein achtundfünfzigjähriger Mann am Nordofer des Marsches in Hannover spazieren.

00:02:31: In der Nähe des sogenannten Fackelläufers entdeckt er etwas im Wasser.

00:02:35: Als er näher herangeht, erkennt er, dass es sich um menschliche Überreste handelt und alarmiert die Polizei.

00:02:41: Rettungskräfte bergen zunächst den Tor so einer Frau – Taucher suchen den sie ab und holen im Laufe des Tages weitere Körperteile und schließen auch den Kopf aus dem Wasser.

00:02:51: Wer die Tote ist weiß zu diesem Zeitpunkt niemand!

00:02:54: Die Polizei veröffentlicht eine Beschreibung Eine Frau mittleren Alters mit schulterlang dunkelbrauen Haaren, die mit einem grünen Gummiband zu einem Pferdeschwanz zusammengebunden waren.

00:03:05: Besonders auffällig sind ältere großflächige Narben an beiden Ellenbogen.

00:03:10: Bereits am folgenden Tag steht ihre Identität fest – bei der Toten handelt es sich um die vielen vierzigjährige Andrea B. aus Imbüren .

00:03:18: Sie war erst im Frühjahr nach Hannover gezogen und lebte dort in Stadtteil Burg.

00:03:23: Die Obduktion ergibt, dass sie durch Stichverletzung am Oberkörper getötet wurde.

00:03:28: Das letzte bekannte Lebenszeichen von Andrea B. stammt vom Samstag zuvor – dem siebenundzwanzigsten Oktober.

00:03:35: Gegen zwanzig Uhr wird sie an ihrer Wohnanschrift gesehen.

00:03:38: Später begegnet sie im Hannoverischen Rotlichtviertel, dem damals vierenzwanzigjährigen Alexander K., Er trat zu dieser Zeit unter dem Namen SashJM als Rapper auf und bewegte sich in der rechtsextremen Szene.

00:03:51: Gemeinsam gehen sie in seine Wohnung in der Südstadt, sie liegt nur wenige hundert Meter vom Maschsee entfernt.

00:03:58: Noch in dieser Nacht stehen vier Polizeibeamte vor der Wohnungstür.

00:04:02: Sie sind wegen einer Ruestörung gerufen worden.

00:04:05: Alexander K spricht mit ihnen und schickt sie wieder fort.

00:04:08: Die Beamten gehen ohne die Wohnung zu betreten.

00:04:11: Danach gibt es kein weiteres Lebenszeichen von Andrea B. Erst vier Tage später wird ihr Leichnam im Marschsee gefunden.

00:04:19: Am Ufer beginnt eine groß angelegte Spurensuche.

00:04:22: Taucher und speziell ausgebildete Suchhunde durchkämmen das Wasser- und die Umgebung.

00:04:28: Im See werden Kleidungsstücke und drei Werkzeuge gefunden Ein Maurerhammer, eine Bügelsege Und ein Winkelschleifer.

00:04:36: Bei den kriminaltechnischen Untersuchungen werden darin Spuren von Andrea B. nachgewiesen.

00:04:41: Die Ermittler sichten außerdem fast neunzig Stunden Videomaterial einer Überwachungskamera am Marschsee.

00:04:48: Sie suchen nach Personen, Fahrzeugen oder auffälligen Bewegungen.

00:04:52: Vor allem wollen sie herausfinden wann und wie die sterblichen Überreste zum See gebracht wurden.

00:04:58: Noch während die Polizei am Maschse arbeitet, wird die EC-Karte von Andrea B. benutzt.

00:05:03: Am Abend des einunddreißigsten Oktober – nur wenige Stunden nach dem Fund – hebt eine unbekannte Person an einem Geldautomaten in Hannover Linden einen dreistelligen Betrag von ihrem Konto ab.

00:05:15: Die Überwachungskamera zeigt eine dunkelgekleidete Person mit Handschuhen-, Sonnenbrille und Schirmütze.

00:05:21: Die Polizei veröffentlichte Aufnahmen.

00:05:23: Schließlich wird die Person identifiziert.

00:05:26: Es handelt sich um eine thirty-sech Jahre alte Frau aus der Region Hannover, die damalige Freundin von Alexander Kahr.

00:05:34: Sie macht bei ihrer polizeilichen Vernehmung jedoch keine Angaben und kommt zunächst wieder frei.

00:05:39: Die Ermittler wissen zu diesem Zeitpunkt nur, dass sie Alexander Khr seit mehreren Monaten kennt – sich regelmäßig mit ihm in seiner Wohnung aufhält und wenige Stunden nach dem Fund des Leichnahms die Bankkarte von Andrea B. benutzt

00:05:52: hat.".

00:05:53: Im November-Zw.

00:05:54: meldet sich eine einundzwanzigjährige Frau bei der Polizei, sie berichtet von einer Begegnung in einer Straßenbahn.

00:06:01: Dort habe sich ihr die damaligen Freundin von Alexander K anvertraut.

00:06:06: Die Sechsunddreißigjährige sei vollkommen verzweifelt gewesen und habe erzählt Sie haben bei der Beseitigung einer Leiche helfen und anschließend den Boden in einer Wohnung reinigen müssen.

00:06:16: Während des Gesprächs habe sie sich immer wieder an den Händen gekratzt.

00:06:20: Sie haben sich geäkelt, weil sie die Leichenteile habe anfassen

00:06:23: müssen.".

00:06:24: Dieser Hinweis für die Mordkommission zu Alexander K., als die Ermittler auf ihn aufmerksam werden, sitzt er bereits wegen wiederholten Schwarzfahns im Gefängnis – auch zuvor ist der unter anderem wegen Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten.

00:06:40: Die Polizei durchsucht seine Wohnung.

00:06:42: Neben möglichen Tatbeckzeugen fanden sie dort unter anderem Messer, eine Armbrust sowie rechtsextremes Material.

00:06:50: Kriminaltechniker sichern dort zahlreiche Spuren.

00:06:53: Für die Ermittler steht nun fest, dass sie in dieser Wohnung getötet wurde.

00:06:57: Von dort bis zum Maschsee sind es nur ungefähr fünfhundert Meter.

00:07:01: Wie ihre sterblichen Überreste diese Strecke zurücklegten bleibt zunächst umgeklärt.

00:07:06: Die Polizei verteilt Flugblätter in der Südstadt und sucht nach Menschen, die Alexander K. oder seine damalige Freundin zwischen dem XXII.

00:07:14: und dem XXI.

00:07:15: Oktober in der Nähe der Wohnung oder des Maschsee gesehen haben.

00:07:20: Besonders interessiert sie, ob jemand die beiden mit einem Fahrradanhänger, einem Handwagen, einem Koffer- oder einem anderen größeren Behältnis beobachtet hat.

00:07:29: Am neunundzwanzigsten November zwölf erlässt das Amtsgericht Hannover einen Haftbefehl gegen Alexander zunächst wegen des Verdachts des Totschlags.

00:07:39: Gegenüber der Polizei äußert er sich nicht.

00:07:41: In der Untersuchungshaft soll er jedoch mit einem Mitgefangenen über die Tat gesprochen haben.

00:07:46: Inzwischen ist klar, dass sowohl Alexander K., als auch seine damalige Freundin mit dem Geschehen verbunden sind.

00:07:52: Andrea B. wurde in seiner Wohnung getötet.

00:07:55: Ihr Leichnern wurde anschließend zum Maschsee gebracht.

00:07:58: Seine damaligen Freundinnen war an der Beseitigung beteiligt und benutzte später die EC-Karte der Toten.

00:08:04: Doch die entscheidende Frage bleibt offen, wer hat Andrea B. getötet?

00:08:09: Darauf geben Alexander K. und seine damalige Freundin zwei vollkommen unterschiedliche Antworten.

00:08:15: Sie beschuldigt ihn und erklärt er habe sie mit einem Messer bedroht und zur Mithilfe gezwungen.

00:08:20: Er wiederum behauptet, seine damaliege Freundin habe Andrea B aus Eifersucht mit einer Machete angegriffen nachdem sie die beiden beim Geschlechtsverkehr überrascht haben.

00:08:31: Wenige Monate später erhebt die Staatsanwaltschaft gegen Alexander K. Anklage wegen Mordes.

00:08:36: Vor dem Landgericht Hannover stehen sich nun zwei Menschen gegenüber, die beide mit dem Geschehen verbunden sind und sich gegenseitig der Tötung von Andrea B. beschuldigen.

00:08:47: Ja bei der Recherche dieses Falls habe ich mich gefragt wie ein Gericht überhaupt zu einer sicheren Überzeugung kommen kann Denn hier sind jetzt zwei Menschen, die vollkommen unterschiedliche Geschichten erzählen.

00:08:58: Beide waren zumindest an der Beseitigung der Leiche beteiligt aber Andrea B. selbst kann nicht mehr berichten was geschehen ist.

00:09:06: Sascha Woran prüft ein Gericht in einer solchen Situation welcher Darstellung es folgen kann?

00:09:12: Also das Gericht muss jede Aussage für sich überprüfen.

00:09:15: bleibt sie in ihrem wesentlichen Kern konstant?

00:09:18: ist ihn sich nachvollziehbar, täte die Details, die sich durch objektive Erkenntnisse bestätigen lassen und hat die betreffende Person möglicherweise ein eigenes Interesse daran sie selbst zu entlasten oder jemand anderen zu belasten.

00:09:31: Das galt hier im besonderen Maße für die frühere Freundin von Alexander K. Sie war ja keine vollkommen unbeteiligte Zeugen, sie hatte selbst dabei geholfen, die leichen Teile zu beseitigen und später die Bankkarte von Andrea B. benutzt.

00:09:44: Ihre Aussage musste deshalb besonders kritisch geprüft werden – das bedeutet aber nicht dass sie allein wegen dieser Beteiligung grundsätzlich unglaubwürdig war.

00:09:54: Entscheidend war vielmehr ob sich die wesentlichen Teile ihrer Schilderung durch Umstände bestätigen ließen, die von ihrer Aussage unabhängig waren.

00:10:03: Das Gericht musste ihre Angaben deshalb mit den übrigen Beweisergebnissen abgleichen, passte ihre Schilderung zu den objektiven Spuren, zu den Zeugenaussagen und zum späteren Verhalten der Beteiligten – gab es Widersprüche!

00:10:16: Und welche Einzelheiten konnte sie nennen, die sich auf anderen Wege überprüfen ließ?

00:10:20: Und das Gleiche gilt auch für die Aussage von Alexander K.?

00:10:23: Ganz genau nach demselben Maßstab musste das Gericht auch die Einlassung von Alexander.

00:10:28: Seine Behauptung, seine damalige Freundin habe Andrea B. aus Eifersucht getötet musste sich an den festgestellten Tatsachen messen lassen.

00:10:37: Maßgebend war dabei nicht ob einzelne Umstände für sich betrachtet auch mit seiner Darstellung vereinbar waren.

00:10:45: das Gericht musste viel mehr prüfen ob seine Version bei einer Gesamtbetrachtung alle Beweisergebnisse noch eine Ja Ernsthaft im Betracht kommende Möglichkeit darstellte, oder ob die Indizierenden ihre Gesamtheit vernünftige Zweifel an seiner Täterschaft ausschloss.

00:11:02: Und was ergab diese Gesamtbetrachtung ganz konkret?

00:11:06: Denn... Auf den ersten Blick ließen sich einige Umstände durchaus mit beiden Versionen vereinbaren.

00:11:12: Die Tat geschah in Alexander Kahrs Wohnung und offenbar mit einer Waffe, die ihm gehörte – das schloss theoretisch noch nicht aus -, dass die damalige Freundin die Marchete an sich genommen und zugestochen haben könnte.

00:11:26: Welche konkreten Umständesprachen also für ihre Aussage und gegen Alexander Kahl's Behauptung sie habe Andrea B. aus Eifersuch getötet?

00:11:36: Also zunächst muss man einschränken sagen, dass die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe öffentlich nicht zugänglich sind.

00:11:43: Wir können die Beweiswürdigung daher nur aus den damaligen Prozess- und Urteitsberichten rekonstruieren.

00:11:50: Diese Berichte zeigen aber das Gericht seine Entscheidung gerade nicht allein auf die Aussage der damalige Freundin gestützt hat.

00:11:59: Ein wichtiger Punkt war zunächst, wie ihre Geschichte – also die der damaligen Freunde von Alexander K. überhaupt bekannt geworden war?

00:12:07: Sie erhob den Vorwurf nicht erst Monate später im Gerichtssaal nachdem sie sich eine Verteidigungsstrategie hatte zurechtlegen können.

00:12:15: Nach dem damalige Berichten vertraute sie sich bereits nach der Tat einer einen zwanzigjährigen Frau in einer Straßenbahn an.

00:12:22: Sie soll vollkommen verzweifelt gewesen sein und erzählt haben, sie habe bei der Beseitigung einer Leiche helfen und anschließend den Boden in der Wohnung reinlegen müssen.

00:12:31: Erster Hinweis dieser jungen Frau aus der Straßenbahn brachte die Ermittler entscheidend auf die Spur von Alexander K. Das Bewies für sich genommen natürlich noch nicht wer Andrea B. getötet hatte.

00:12:41: Es zeigte aber dass die damalige Freundin ihre Darstellung nicht erst im Prozess entwickelt hat.

00:12:48: Sie hatte schon zu einem frühen Zeitpunkt gegenüber einer zunächst völlig unbeteiligten und ihr unbekannten Person von der Tat, der Leichenbeseitigung und ihrer eigenen Beteiligung gesprochen.

00:12:58: Und das ist für die Bewertung ihre Aussage durchaus bedeutsam denn sie erzählte dieser Frau nicht nur etwas dass Alexander Kabel lastete, sie offenbartete zugleich Tatsachen durch die sie selbst in den Fokus der Ermittler geraten konnte.

00:13:13: Tatsächlich wurde deshalb zunächst auch gegen sie ermittelt, dieses Verfahren wurde später dann aber eingestellt.

00:13:20: Dass Sie sich mit Ihren Angaben selbst belastete macht Ihre gesamte Aussage zwar noch nicht automatisch glaubhaft, aber es spricht zumindest dagegen dass sie sich von Anfang an ausschließlich als vollkommen unbeteiligtes Opfer dargestellt hat.

00:13:36: welche Bestandteile Ihrer Geschichte konnten die Ermittler den Anschließenden überprüfen?

00:13:41: Überprüfen lässt sich zunächst ein ganz wesentlicher Punkt.

00:13:44: Die damalige Freundin von Alexander K hatte nach der damaligen Urteilsberichterstattung für die eigentliche Tatzeit einen Alibi, das war deshalb besonders bedeutsam weil Alexander K gerade behauptete sie habe Andrea B aus Eifersucht getötet.

00:13:58: Wenn aber feststand dass sie zu maßgeblichen Zeit nicht am Tatort gewesen sein konnte sprach das unmittelbar gegen seine Version.

00:14:06: auch weitere Teile ihrer Aussage ließen sich mit den Ermittlungsergebnissen abgleichen.

00:14:11: Vor dem Gericht hatte sie geschildert, Alexander K. habe ihr gegenüber eingeräumt, Andrea B. mit der Machete getötet zu haben.

00:14:19: Anschließend habe er sie mit einem Messer bedroht und gezwungen ihm bei der Beseitigung eine Leiche zu helfen.

00:14:25: Ihre Kenntnisse über die Abläufe von den verbleibten Tatwaffe konnten zumindest teilweise überprüft werden.

00:14:32: Nach späteren Berichten führte etwa einen Hinweis der damaligen Freundinnen dazu dass die Machete in einem Gebüsch in der Nähe des Mastsees gefunden wurde.

00:14:41: Das ist zwar ein wichtiger Punkt, aber auch den darf man natürlich nicht überbewerten.

00:14:46: Da die damalige Freundin ja unstreitig an der beseitigen Leiche beteiligt gewesen war, konnte sie dann wissen wo sich Gegenstände befanden wenn sie Andrea B. nicht selbst getötet hatte.

00:14:58: Der Fund der Waffe bewies daher nicht automatisch dass Alexander K. zugestochen hatte.

00:15:03: Er bestätigte aber das Wesentliche Teile ihrer Schilderung auf tatsächlichen Kenntnissen beruhten.

00:15:11: In Alexander Kahrs Wohnung sicherten die Ermittler außerdem hunderte Spuren, wie zum Beispiel DNA oder Blutspuren von Andrea B., anwenden auf dem Boden und im Bad.

00:15:21: Welche weiteren Spuren das im Einzelnen waren und welchen konkreten Beweiswert sie hatten wird in den öffentlich zugänglichen Berichten allerdings nicht näher ausgeführt.

00:15:30: Die damalige Freundin blieb mit ihrer Darstellung offenbar auch nicht vollständig alleine, denn während der Untersuchungshaft soll Alexander K. gegenüber einem Mitgefangenen über die Tat gesprochen haben?

00:15:42: Was ist darüber bekannt und welche Bedeutung könnte das für das Verfahren

00:15:46: haben?".

00:15:47: Also aus der Ermittlungsberichterstattung ist tatsächlich bekannt dass Alexander K., während seiner Untersuchungsaft auch gegenüber einer Mitgefangene über die tat gesprochen haben soll.

00:15:56: was er dabei im Einzelnen gesagt hat und welches Gewicht das Gericht dieser Aussage beigemessen hat, ist öffentlich allerdings nicht vollständig dokumentiert.

00:16:06: Wir sollten deshalb nicht pauschal behaupten, er habe diesen Mitgefangenen ein umfassendes Geständnis abgelegt.

00:16:13: In dem Gesamtbild passten schließlich auch Feststellungen zu Alexander Kahrs Verhalten vor der Tat.

00:16:18: Aber wie ist es grundsätzlich?

00:16:20: Welche Bedeutung haben Aussagen von Mitgefangenen?

00:16:24: Also für die Aussage eines Mitgefangenen gelten zunächst dieselben Grundsätze wie für jede andere Zeugenaussage.

00:16:30: Sie ist nicht allein deshalb weniger wert, weil sie von einem Mitgefange entstammt.

00:16:35: Umgekehrt darf das Gericht ihr aber auch nicht ungeprüft glauben!

00:16:38: Es muss sich genau ansehen unter welchen Umständen das Gespräch stattgefunden haben soll und ob der Zeuge zuverlässig wiedergeben kann was der Angeklagte tatsächlich gesagt hat.

00:16:49: Dabei spielen mehrere Punkte eine Rolle.

00:16:51: Hat der Angeklagte, also hier Alexander K., sie spontan geäußert oder wurde er gezielt ausgefragt?

00:16:58: Kann er mit Gefangene konkrete Einzelheiten nennen?

00:17:00: Hat er seine Schilderung von Anfang an gleichbleibend wiedergegeben und enthält seine Aussageinformationen die er nicht außer Presse aus Gesprächen mit anderen Gefangenen oder auf einem anderen Weg erfahren haben konnte.

00:17:13: Besonders wichtig ist deshalb ob sich einzelne Angaben durch unabhängige Beweismittel bestätigen lassen!

00:17:19: Das Gericht muss außerdem prüfen, ob der Mitgefangene möglicherweise ein eigenes Interesse an seine Aussage haben könnte.

00:17:27: Denkbar wären etwa persönliche Konflikte, der Wunsch nach Aufmerksamkeit oder die Hoffnung sich durch eine belastende Aussage Selbstvorteile zu verschaffen.

00:17:40: Solche möglichen Motive machen seiner Aussage nicht automatisch unwahr, verlangen aber eine besonders sorgfältige Prüfung.

00:17:48: Am Ende entscheidet also nicht der Status als Mitgefangener, sondern die Qualität seiner Aussage und die Frage wie gut sie sich in die übrigen Beweisergebnisse einfügt.

00:17:57: Je stärker die Vorurteilung von dieser einen Aussage abhängt desto genauer muss das Gericht begründen weshalb es sie für glaubhaft hält.

00:18:05: Also Aussagen dürfen weder pauschal abgewertet noch ungeprüft übernommen werden.

00:18:11: Entscheidend ist immer ihr Zusammenspiel mit den übrigsten Erkenntnissen.

00:18:16: Jetzt hast du ja eben gesagt, dass Feststellungen zu Alexander Kahrs Verhalten vor der Tat in das Gesamtbild passten.

00:18:24: Was war da bekannt?

00:18:25: Nach den Urteilsberichten hatten Alexander Khr bereits seit Jahren intensive Tötungs- und Gewaltfantasien beschäftigt.

00:18:33: Welche Funktionen hatten diese Fantasien innerhalb der Beweiswürdigung des Gerichts?

00:18:38: Man muss bei ihrer rechtlichen Bewertung vorsichtig bleiben Denn solche Umstände beweisen für sich genommen keine Täterschaft.

00:18:45: Gewalt oder Tötungsfantasien dürfen nicht nach dem Motto gewertet werden, wer solche Gedanken hat wird auch der Täter gewesen sein.

00:18:54: Sie konnten für das Gericht aber erklären warum die Tat gerade von Alexander K. begangen worden war und weshalb die von seiner damaligen Freundin beschriebene Motivation jetzt zu seiner dammaligen psychischen Verfassung passte.

00:19:08: Damit war allerdings noch nicht geklärt ob nicht auch die von Alexander k geschilderte Alternative ernsthaft im Betracht kamen.

00:19:14: Das Gericht musste deshalb gewissermaßen die Gegenprobe machen.

00:19:17: Fand auch seine Version eine Stütze in den übrigen Beweisergebnissen.

00:19:21: Alexander K. behauptete ja, seine Freundin habe ihn beim Geschlechtsverkehr mit Andrea B überrascht und daraufhin aus Allversucht mit der Machete zugestochen.

00:19:30: Diese Darstellung fand jedoch nach allem was öffentlich bekannt ist keine unabhängige Bestätigung.

00:19:36: Es gab offenbar keinen weiteren Zeugen und kein objektives Beweismittel das gerade für diesen von ihm behaupteten Ablauf sprach.

00:19:44: Aber ob Eifersucht innerhalb einer Beziehung tatsächlich eine Rolle gespielt hat, lässt sich von außen ja wahrscheinlich sehr schwer beurteilen.

00:19:54: Viel spielt sich ja ausschließlich zwischen den beiden Beteiligten ab – wie versucht ein Gericht?

00:20:00: Eine solche Behauptungen dann zu überprüfen?

00:20:02: werden da frühere Partner als Zeugen

00:20:05: vernommen?".

00:20:06: Das Gerichtssuch nach Angriffungspunkten, Chatverläufe oder andere Nachrichten könnten beispielsweise zeigen ob es zuvor Streit wegen anderer Frauen konkrete Eifersuchsvorwürfe oder sogar Drohungen gegeben hatte.

00:20:19: Freunde oder frühere Partner könnten von bestimmten Situationen berichten in denen sie also die damalige Freundin von Alexander K. eifersüchtig durchgewalttätig reagiert haben soll.

00:20:30: Entscheint werden aber konkrete Beobachtungen deutlich weniger Gewicht hätte, dagegen die allgemeine Einschätzung eines früheren Partners sei eben ein eifersüchtiger Mensch gewesen.

00:20:40: Das ist zunächst nur eine subjektive Bewertung und bestätigt noch nicht dass sie am Tatabend zu Machete griffen.

00:20:46: Erkenntnis in diese Richtung haben wir aber nicht.

00:20:49: Damit blieb der entscheidende Teil seiner Darstellung unbelegt.

00:20:53: Während Alexander Kahrs Behauptung insoweit keine unabhängige Bestätigung fand, standen ihr mehrere konkrete Erkenntnisse gegenüber – die frühe Offenbarung der damaligen Freundin gegenüber der Frau in der Straßenbahn, ihr Alibi für die eigentliche Tatzeit, die Aussage des ehemaligen Mitgefangenen und die zahlreichen Spuren, die in Alexander-Kahrs Wohnung gesichert worden waren.

00:21:18: In ihrer Gesamtheit überzeugten diese Umstände das Gericht davon, dass nicht seine damalige Freundin sondern Alexander K. Andrea B. getötet hatte.

00:21:28: Nachdem damit die Täterschaft geklärt war sollte sich die nächste entscheidende Frage stellen nämlich wie war diese Tötung rechtlich einzuordnen?

00:21:39: denn nicht jede vorsätzliche Tötungen ist automatisch ein Mord.

00:21:43: dafür muss mindestens einen Mordmerkmal vorliegen.

00:21:47: Nach der Aussage seiner damaligen Freundin soll Andrea B sich unmittelbar vor der Tat über Alexander Kahrs rechtsextreme Ansichten lustig gemacht haben.

00:21:57: Zunächst könnte man deshalb annehmen, Er habe aus Wut über diese Äußerung oder aus einem Gefühl der Kränkung herausgehandelt.

00:22:05: Das Gericht nahm jedoch ein anderes und vergleichsweise seltenes Mordmerkmal an, nämlich Mordlust.

00:22:12: Damit kommt es entscheidend auf die Abgrenzung zwischen dem bloßen Anlass einer Tat und dem eigentlichen Beweggrund des Täters an – was versteht man rechtlich unter Mordlist?

00:22:22: Und warum war das Gericht überzeugt, dass Alexander Kanig lediglich Wut über eine Provokation, sondern eben gerade aus Mordlos gehandelt hatte.

00:22:46: oder sich an jemanden zu rechnen.

00:22:48: Das Töten selbst steht im Mittelpunkt, in der Rechtsprechung wird mortlos beispielsweise angenommen wenn jemand aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens aus Neugier, aus Angeberei oder allein deshalb handelt weil er erleben möchte wie ein Mensch stirbt.

00:23:04: Genau darin sah das Gericht das entscheidende Motiv von Alexander K. Andrea B war für ihn eine Zufallsbekanntschaft, zwischen beiden bestand keine länger andauernde Beziehung und auch kein persönlicher Konflikt der ein eigenes Tötungsmotiv hätte erklären können.

00:23:20: Dass er sich über seine rechtsextremen Ansichten lustig gemacht haben soll bewertete das Gerich deshalb nicht als das eigentliche Motiv sondern lediglich als den äußeren Auslöser.

00:23:31: Der Vorsitzende Richter bezeichnete diese Situation in der Urteilsbegründung als den Türöffner.

00:23:37: Für diese Einordnung hat das Gericht auch seine Vorgeschichte betrachtet, nach den Feststellungen hatten ihn ja schon seit Jahren intensive Gewalt und Tötungsfantasien beschäftigt.

00:23:47: er soll versucht haben sie in Gedichten und Bildern zu verarbeiten.

00:23:51: Gleichzeitig nahmen diese Vorstellungen ebenso wie seine Drogenprobleme offenbar immer weiter zu.

00:23:57: Ein Freund hatte sich deshalb bereits an die Polizei gewandt und auch ein Therapeut soll ihm geraten haben, psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

00:24:05: Die Tat erschien dem Gericht damit nicht als spontaner Gewaltausbruch der ausschließlich aus Ärger über eine Beleidigung entstanden war.

00:24:14: Die Äußerung von Andrea B. war aus Sicht des Gerichts nur im Moment, indem Alexander K., Eine Gelegenheit sah, seine schon zuvor vorhandenen Vorstellungen tatsächlich umzusetzen.

00:24:25: Der Vorsitzende Richter formulierte es bei der Urteilsvergündung besonders drastisch – Alexander Kar habe sehen wollen wie ein Mensch stirbt und die Kälte des Todes spüren

00:24:35: wollen.".

00:24:36: Das Gericht verurteilte Alexander K. am XXIII.

00:24:39: Oktober, W.Mordes an Andrea B., und an dieser Stelle lohnt sich ein Blick auf die Zeitachse.

00:24:47: Alexander K.- wurde W. Mordes verurteilt und kam W.F.

00:24:53: wieder auf freien Fuß.

00:24:54: Für Mord sieht das Gesetz grundsätzlich aber eine lebenslange Freiheitsstrafe vor.

00:24:59: Eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung ist frühestens nach fünfzehn Jahren möglich, rein zeitlich kann er eine solche Strafe also nicht verbüßt haben – wie passt es zusammen?

00:25:09: Wie kann das Gericht ihn wegen Mords verurteilen und trotzdem nur eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe

00:25:15: verhängen?".

00:25:16: Der entscheidende Punkt lag nicht bei der rechtlichen Einordnung der Tat sondern bei der persönlichen Schuld von Alexander Grah.

00:25:23: Das Gericht War zwar davon überzeugt, dass Alexander K. ein Mord begangen hatte es ging aber zu gleich davon aus das seine Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt erheblich vermindert war.

00:25:34: Deshalb konnte der für Mord grundsätzlich vorgesehene Strafrahmen gemildert und anstelle einer lebenslangen eine zeitige freie Strafe fängt werden.

00:25:43: Das Gericht setzte sie auf zwölf Jahre fest und ordnete zusätzlich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

00:25:50: Mit der Frage, wie sich der psychische Zustand eines Täters auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit auswirken kann haben wir uns ja bereits in unserer ersten Podcastfolge Liebe als Falle beschäftigt.

00:26:02: Aber schauen wir uns den rechtlichen Maßstab noch einmal kurz an – wann ist ein Täter vollständig schuldunfähig und was muss bei ihm konkret beeinträchtigt sein damit seine Schuldfähigkeit zumindest als vermindert angesehen werden kann?

00:26:17: Für die Beantwortung dieser Frage kommt es im Wesentlichen auf zwei Fähigkeiten an.

00:26:21: Zunächst muss der Täter in er Lage sein, das Unrecht seiner Handlung zu erkennen – dass die sogenannte Einsichtsfähigkeit.

00:26:28: Darüber hinaus muss er seinen Verhalten entsprechend diese Einsicht steuern können – das ist die sogenannten Steuerungsfähigkeit.

00:26:35: Er muss also nicht nur verstehen, dass seine Tat verboten ist sondern grundsätzlich auch dazu fähig sein sich gegen sie zu entscheiden.

00:26:43: Ist eine dieser beiden Fähigkeiten aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigung vollständig aufgehoben, handelt der Täter ohne Schuld.

00:26:52: Er kann dann für diese Tat nicht bestraft werden?

00:26:55: Ist die Fähigkeit dagegen noch vorhanden aber heblich eingeschränkt bleibt er strafrechtlich verantwortlich?

00:27:01: Seine Schuld ist dann jedoch vermindert so dass dies bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden kann.

00:27:07: Entscheidet es dabei immer der Zustand des Täters im konkreten Tat-Zeitpunkt!

00:27:11: Eine psychiatrische Diagnose, eine Persönlichkeitsstörung oder der Konsum von Alkohol und Drogen genügen für sich genommen nicht.

00:27:20: Sie müssen sich tatsächlich auf die Fähigkeit ausgewirkt haben das Unrecht zu erkennen oder das eigene Verhalten zu

00:27:27: steuern.".

00:27:28: Ob eine solche Beeinträchtigung tatsächlich Vorlag konnte das Gericht natürlich nicht allein anhand des Tatgeschehens beurteilen.

00:27:36: dafür benötigte es psychiatrischen Sachverstand.

00:27:39: Im Prozess wurde deshalb ein psychiatrischer Sachverständiger hinzugezogen, der Alexander Kahrs psychischen Zustand untersuchte und insbesondere bewerten sollte wie sich dieser im Zeitpunkt der Tat auf ihn ausgewirkt hatte.

00:27:53: Der Sachverständige musste also – das ist wichtig – nicht die rechtliche Entscheidung über die Schuldfähigkeit treffen, seine Aufgabe bestand darin dem Gericht die medizinische Grundlage für diese Bewertung zu liefern.

00:28:07: Zu welchen Feststellungen kam er bei Alexander K. und weshalb nahm das Gericht daraufhin eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit an?

00:28:15: Der Sachverständige diagnostizierte bei Alexander Ka eine schwere Persönlichkeitsstörung, hinzu kam ein langjähriger Alkohol- und Drogenmissbrauch sowie intensive Gewalt- und Tötungsfantasien.

00:28:28: Nach den damaligen Prozessberichten hatte Alexander K sich bereits seit Jahren demütig gefühlt und sich immer stärker auf den Gedanken an das Töten konzentriert.

00:28:38: Der Sachverständige ging davon aus, dass sich diese Entwicklung schließlich in einer impulsiven Tat entlut.

00:28:44: Für dieses Gericht handelte es sich deshalb nicht nur um eine auffällige Persönlichkeit oder einen bloßen Drogenkonsum – entscheidend war das Zusammenwirken dieser Faktoren und deren erhebliche Ausprägung im Tatzeitpunkt.

00:28:56: Das Gericht gelangte auf der Grundlage des Gutachtens zur Überzeugung, dass Alexander K.s Fähigkeit für sein Handeln verantwortlich einzustehen erheblich beinträchtigt war.

00:29:05: Vollständig aufuhruben war seine Schuldfähigkeit allerdings nicht – Alexander K., konnte weiterhin auf seiner Umgebung reagieren und zielgerichtet handeln.

00:29:13: So schickte er auch die am Tartag wegen einer Ruhestörung erschienenen Polizeibeamten fort und wirkte später an der Beseitigung und Verdeckung der Tat mit.

00:29:21: Das Gericht ging deshalb nicht davon aus, dass er das Geschehen überhaupt nicht mehr erfassen oder sein Verhalten gar nicht mehr steuern konnte.

00:29:28: Welche der beiden Fähigkeiten – ob jetzt die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit – das Gericht im Einzelnen als erheblich vermindert ansah wird in der öffentlich zugänglichen Urteilsberichterstattung nicht näher erläutert?

00:29:40: Fest steht aber, dass es Gericht der Einschätzung des Sachverständigen im Begebnis folgte.

00:29:45: Alexander K. liebt für den Mord straffartig verantwortlich seine Schuldfähigkeit war zu Tatzeit jedoch erheblich vermindert.

00:29:53: Diese erheblich verminderte Schuldfähigkeit wirkte sich nicht nur auf die Höhe der Freiheitsstrafe aus, sie war zugleich der Ausgangspunkt für eine weitere Entscheidung des Gerichts.

00:30:03: Alexander K. wurde – wie du bereits gesagt hast – in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.

00:30:09: Damit stehen im Urteil zwei unterschiedliche Rechtsfolgen nebeneinander.

00:30:13: Auf den ersten Blick könnte man meinen, diese Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei einfach eine weitere Strafe die zu den zwölf Jahren hinzukommt.

00:30:23: Rechtlich wird zwischen einer Strafo- und einer solchen Maßregel aber klar unterschieden.

00:30:29: Worin liegt dieser Unterschied?

00:30:31: Die Freiheitstrafe knüpft an die Schuld des Täters an.

00:30:34: Sie ist die staatliche Reaktion darauf dass er sich für eine Straftat persönlich verantwortlich gemacht hat.

00:30:40: Ihre Höhe darf deshalb nicht außer Verhältnis zu seiner Schuld stehen.

00:30:44: Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist dagegen keine zusätzliche Strafe, sondern eine sogenannte Maßregel der Besserungen und Sicherung.

00:30:51: Bei ihr steht nicht die Vergeltung für die begangenen Tatenvordergrund.

00:30:56: Sie soll den Betroffenen behandeln um gleichzeitig die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten schützen.

00:31:03: Vereinfacht gesagt, beantwortet die Freitstrafe.

00:31:05: Die Frage welche Strafe ist für die begangene Tat und die Schuld des Täters angemessen?

00:31:11: Die Maßregel beantwortete eine ganz andere Frage geht von ihm aufgrund seines psychischen Zustands weiterhin einer erhebliche Gefahr aus der durch eine Behandlung in Maßregeln Vollzug begegnet werden muss?

00:31:23: Aber eine verminderte Schuldfähigkeit allein führt ja nicht automatisch dazu dass Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden muss.

00:31:34: Das Gericht muss also nicht jeden Täter dessen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der Tat erheblich eingeschränkt war, in den Maßregelvollzug einweisen.

00:31:44: Welche zusätzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein damit eine solche Unterbrängung in einen psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden darf?

00:31:52: Zunächst muss bei dem Täter eine herhebliche psychische Störung vorlegen die bereits für die begangene Tat von Bedeutung.

00:31:58: Also zwischen seinem Zustand und der Tat muss also ein Zusammenhang bestehen.

00:32:04: Es genügt nicht, dass eine psychische Diagnose lediglich neben der Straftat steht ohne sich auf deren Begehung ausgewirkt zu haben.

00:32:12: Hinzu kommt dann eine Prognose für die Zukunft – das Gericht muss aufgrund einer umfassenden Betrachtung des Täters und seiner Tat zu den Überzeugungen gelangen, dass in Folge dieses fortbestehenden Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und der Täter deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

00:32:31: Die große Möglichkeit eines Rückfalls genügt dafür nicht.

00:32:35: Bei dieser Beurteilung wird regelmäßig am psychiatrischer Sachverständiger hinzugezogen, er untersucht insbesondere das Krankheitsbild dessen Auswirkungen auf das Verhalten, die bisherige Entwicklung des Täters und auch mögliche Behandlungsaussichten.

00:32:50: Die abschließende Entscheidung trifft aber auch jedes gerecht.

00:32:53: Es muss die Einschätzung des Sachverständigen eingeständig nachvollziehen und daraus seine rechtliche Gefährlichkeitsprognose ableiten.

00:33:01: Das Gericht blickt bei der Unterbringung also in zwei Richtungen zurück auf die begangene Tat und den Einfluss der psychischen Störung, und zugleich nach vorne auf die Frage welche erheblichen Taten aufgrund dieses Zustands zukünftig zu erwarten sind?

00:33:17: So ist es!

00:33:18: Bei Alexander K. hatte der Sachverständige bereits eine schwere Persönlichkeitsstörung festgestellt, welche weiteren Erkenntnisse führten dazu dass das Gericht nicht nur von einer verminderten Schuldfähigkeit ausging sondern darüber hinaus auch eine fortbestehende Gefahr für die Allgemeinheit annahm.

00:33:36: Bei Alexander K. blieb es nicht bei der Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung, nach den Feststellungen beschäftigten ihn bereits seit Jahren intensive Gewalt- und Tötungsfantasien.

00:33:45: Der Sachverständige beschrieb – und das hatten wir auch im Zusammenhang mit der verminderten Schuldfähigkeit bereits besprochen – eine Entwicklung, bei der sich Alexander K., über längere Zeit gedemütig gefühlt und immer stärker auf den Gedanken an das Töten konzentriert habe.

00:34:00: Der Mord an Andrea B. wurde deshalb nicht als ein von seinem psychischen Zustand losgelöstes Einzelereignis bewertet, die Tat erschien vielmehr als Verwirklichung jener Fantasien, die ihn bereits zuvor beschäftigt hatten.

00:34:14: Damit bestand aus Sicht des Gerichts der erforderliche Zusammenhang zwischen seiner Persönlichkeitsstörung und dem begangenen Tat.

00:34:21: Und für die Zukunft fiel die Einschätzung des Sachverständigen ebenfalls deutlich aus Erhielt Alexander K. für schwer behandelbar bescheinigte ihm ein hohes Rückfallrisiko und hielt weitere extreme Gewalttaten für möglich.

00:34:36: Das Gericht sah deshalb die konkrete Gefahr, dass er aufgrund seines fortbestehenden Zustands erneut schwere Strafarten begehen

00:34:42: könnte.".

00:34:48: Kann ja leicht ein falsches Bild hervorrufen, denn psychiatrisches Krankenhaus klingt zunächst nach einer gewöhnlichen Klinik in der sich Menschen behandeln lassen und die sie nach einigen Wochen wieder verlassen.

00:35:02: Der Maßregelvollzug ist jedoch etwas vollkommen anderes.

00:35:05: Wie müssen wir uns eine solche Einrichtung vorstellen?

00:35:08: Und wie sieht dort der Alltag der untergebrachten Menschen aus?

00:35:12: Also einem psychiatrisches Krankenhaus des Maßregelfollzugs ist zunächst besonders gesicherte forensisch-psychiatrische Einrichtungen.

00:35:21: Die Unterbringung erfolgt nicht freiwillig, sondern wie auch hier aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.

00:35:27: Je nach Sicherheitsstufe gibt es geschlossene Stationen, gesichertete Türen und auch Außenbereiche sowie eine genaue Kontrolle darüber wer die Station betreten oder verlassen darf.

00:35:38: Auch Besuche persönliche Gegenstände und ja die Bewegungsmöglichkeiten innerhalb der Einrichtung können Beschränkungen unterliegen.

00:35:47: Der Alltag ist in der Regel ganz klar strukturiert.

00:35:50: Es gibt feste Zeiten für das Aufstehen, die Mahlzeiten, die Therapien und weitere Beschäftigungen.

00:35:56: Betroffenen leben auf Stationen haben dort ihre Zimmer sowie Gemeinschafts- und Therapieräume.

00:36:02: Und wie genau dieser Tagesablauf aussieht hängt allerdings von der jeweiligen Einrichtung dem Krankheitsbild des Betroffenens und dem individuellen Behandlungsplan ab.

00:36:13: Es handelt sich also nicht um einen gewöhnlichen Klinikaufenthalt, sondern um einen vollständigen Freizanzug unter ganz besonderen Sicherheitsbedingungen.

00:36:22: Denn ist der Maastriegelvollzug weder eine normale psychiatrische Station noch einfach ein Gefängnis unter einem anderen Namen?

00:36:30: Auch im Strafvollzug gibt es natürlich Behandlungs- und Resozialisierungsangebote.

00:36:36: in der forensischen Psychiatrie steht aber noch stärker die Behandlung der psychischen Störung im Mittelpunkt, die mit der Tat und der angenommenen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zusammenhängt.

00:36:48: Wie sieht diese Behandlungen konkret aus?

00:36:50: Und unter welchen Voraussetzungen können die strengen Beschränkungen später dann überhaupt gelockert

00:36:56: werden?".

00:36:57: Zu Behandlungen gehören zunächst psychiatrische und psychotherapeutische Gespräche, je nach Erkrankung einzeln oder in Gruppen.

00:37:04: Wenn es medizinisch angezeigt ist kann auch eine Medikamentösebehandlung hinzukommen.

00:37:09: Daneben gibt es häufig Ergo-, Arbeits- und sozialtherapeutischer Angebote.

00:37:15: Dabei geht es nicht nur darum den Tag zu füllen.

00:37:17: die Betroffenen sollen lernen ihre Erkankungen und die Zusammenhänge mit ihrer Tat zu verstehen Warenzeichen zu erkennen Konflikte anders zu bewältigen und schrittweise wieder Verantwortung für ihr eigenes Verhalten zu übernehmen.

00:37:32: Lockerungen werden dabei nicht automatisch nach einer bestimmten Zeit gewährt, sind auch keine bloße Belohnung für gutes Verhalten, setzen immer eine individuelle Prüfung voraus – wie weit ist die Behandlung fortgeschritten?

00:37:44: Wie zuverlässig hält sich der Untergebrachte an Absprachen?

00:37:48: Und vor allem welche Gefahr geht noch von ihm aus!

00:37:51: Erst wenn das verantwortbar erscheint können schrittweise größere Freiheiten erprobt werden.

00:37:56: Zunächst möglicherweise innerhalb des gesicherten Geländes, später etwa bei begleiteten oder auch unbegleiteten Ausgängen.

00:38:04: Bleibt das Risiko zu hoch bleibt die Unterbringung geschlossen.

00:38:08: Der Maßregelvollzug ist damit zwar auf Behandlung ausgerichtet bedeutet für den Betroffenen aber dennoch einen umfassenden und mitunter sehr lange andauernden Entzug seiner Freiheit.

00:38:19: An dieser Stelle müssen wir kurz unterscheiden.

00:38:22: Das Gesetz kennt sowohl die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, als auch die unterbringungen in einer Entziehungsanstalt.

00:38:29: Bei Alexander K. spielten ja auch Alkohol und Drogen eine Rolle.

00:38:33: Warum wurde dennoch die Unterbrengung in einen psychiatrischten Krankenhaus angeordnet?

00:38:41: schwere Persönlichkeitsstörungen und die damit verbundene Gefährlichkeit.

00:38:45: Es ging also nicht in erster Linie um die Behandlung einer Abhängigkeit, wie es bei einer Entziehungsanstalt der Fall wäre, sondern um seine psychische Störung?

00:38:54: Ja, damit wissen wir weshalb das Gericht Alexander K. nicht nur zu einer Freiheitsstrafe verurteilte, sondern zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnete.

00:39:06: Jetzt kursieren in diesem Zusammenhang natürlich viele Meinungen.

00:39:10: Deshalb die Frage, bedeuten die zwölf Jahre Freiheitsstrafe zugleich dass Alexander K. spätestens nach diesen zwölff Jahren auch aus der Psychiatrie entlassen werden musste?

00:39:22: Nein!

00:39:23: Die Zwölfjahre bestimmen nur die Dauer der Freiheitstrafe.

00:39:26: für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gibt es dagegen keine von Beginn an festgelegte Höchstdauer.

00:39:32: sie endet also nicht automatisch bei dem Ablauf der gleichzeitig verhängenden Freiheitstrafel sondern kann grundsätzlich auch darüber hinaus fortgesetzt werden.

00:39:40: Das bedeutet allerdings nicht, dass einmal untergebrachte Menschen einfach auf unbestimmte Zeit vergessen werden.

00:39:47: Das Gericht muss einmal jährlich überprüfen ob die Unterbringung weiterhin erforderlich ist.

00:39:52: Entscheint ist dabei vor allem ob von den Betroffenen aufgrund seines psychischen Zustands noch immer erhebliche Straftaten zu erwarten sind.

00:40:00: Gleichzeitig muss der weitere Freiheitsentzug fälltesmäßig bleiben.

00:40:04: Je länger die Unterbringen dauert desto strengere Anforderungen gelten für ihre Fortsetzung.

00:40:09: besteht die Gefährlichkeit nicht mehr oder wäre eine weitere Unterbringung unverhältnismäßig, muss sie beendet oder zur Bewährung ausgesetzt werden.

00:40:18: Das ist gerade deshalb wichtig weil man in der Berichterstattung ja auch immer wieder Formulierungen liest wie er musste nicht ins Gefängnis sondern nur in die Psychiatrie.

00:40:27: Mitunter wird die Unterbringung sogar als Freispruch oder als besonders milde Reaktion auf eine schwere Tat wahrgenommen.

00:40:35: Tatsächlich kann der damit verbundene Freiheitsentzug aber länger andauern, als die verhängte Freiheitsstrafe.

00:40:42: könnte jemand dadurch theoretisch sogar länger untergebracht bleiben als ein zu lebenslanger Freiheitsstrafeverurteilter Mensch?

00:40:51: Das ist jedenfalls möglich – wobei man bei diesem Vergleich vorsichtig sein muss!

00:40:55: Auch eine lebenslange Freiheitsstrafe endet nicht automatisch nach fünfzehn Jahren.

00:40:59: Nach fünfzehnt Jahren kann lediglich erstmals der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden, dafür müssen aber weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

00:41:07: Insbesondere darf die besondere Schwere des Schuld keine weiteren Vollstrecken gebieten und die Entlassung muss unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden können.

00:41:17: Liegen diese Voraussetzung nicht vor bleibt er verurteilte weiter in Haft Denn Scheineunterschied liegt deshalb weniger in einer festen Jahreszahl als in der Art der Begrenzung.

00:41:28: Bei einer lebenslangen Freitstrafe ist nach fünfzehn Jahren erstmals eine Entlassung möglich.

00:41:33: Für die Unterbringungen eines psychiatrischen Krankenhauses gibt es hingegen von vornherein keinen bestimmten Endzeitpunkt.

00:41:40: Bestätige Fährlichkeit fort und bleibt der Freizeitzug verhältnismäßig, kann die Unterberingung fünfzehntzwanzig oder noch mehr Jahre andauern – im äußersten Fall sogar lebenslang!

00:41:50: Von einem Freispruch oder einer besonders milden Lösung kann deshalb überhaupt keine Rede sein.

00:41:56: Auch die zwölfjährige Freiheitsstrafe gab Alexander Kahl, also keinen Anspruch darauf nach Zwölf Jahren automatisch aus dem psychiatrischen Krankenhaus entlassen zu werden.

00:42:07: Genau so ist es!

00:42:08: Also bis hierhin haben wir uns damit beschäftigt, was das Gericht dem Urteil angeordnet hat.

00:42:12: Sobald ein solches Urteil rechtskräftig wird beginnt aber die Strafvorstreckung und damit wechseln wir die Perspektive denn in der praktischen Umsetzung eines Strafurteils sind auch Rechtspflegerinnen und Rechtspflege ganz wesentlich beteiligt.

00:42:24: Deswegen hättest du diese Fragen eben gerade wahrscheinlich noch besser als ich beantworten können weil das im Grunde auch in dein Zuständigkeitsbereich fällt.

00:42:31: Da ist das schon ganz gut gemacht.

00:42:33: Danke für das Kompliment!

00:42:36: Jetzt stelle ich dir noch mal ein paar konkrete Fragen zu diesem Themenbereich.

00:42:40: Was geschieht nun, wenn in einem Urteil gleichzeitig eine Freiheitsstrafe und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnet werden?

00:42:49: Ja, Strafe und Maßregel sind zwar zwei eigenständige Rechtsfolgen aber ihr Vollzug ist miteinander verzahnt.

00:42:57: Grundsätzlich wird zunächst die Unterbringung vollzogen.

00:43:00: das liegt daran dass eine notwendige Behandlung möglichst früh beginnen und nicht erst nach einer möglicherweise langjährigen Haftzeit einsetzen soll.

00:43:09: von dieser Reinfolge kann das Gericht allerdings auch abweichen und bestimmen, dass zunächst die Freiheitsstrafe oder ein Teil davon vollzogen wird wenn sich der Zweck der Maßregel dadurch besser erreichen lässt.

00:43:22: Welche Reihenfolge sinnvoll ist hängt also von der konkreten Behandlung der verhängten Strafe und der Situation des Verurteilten ab.

00:43:30: aber Straf- und Maßregeln werden eben nicht einfach vollständig addiert

00:43:35: Wenn die Unterbringung zuerst vollzogen wird, bedeutet das aber nicht dass die verengte Freitstrafe während dieser Zeit vollständig unangetastet bleibt und anschließend noch einmal von vorne beginnt.

00:43:46: In welchem Umfang wird die Zeit im psychiatrischen Krankenhaus auf die Freitstrafe angerechnet?

00:43:50: Auch damit beschäftigt ihr euch ja sehr häufig in der Praxis!

00:43:53: Wird zunächst die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen, zählt diese Zeit zugleich als verbüßte Freiheitsstrafe.

00:44:01: Allerdings nur bis zu einer bestimmten Grenze.

00:44:05: Sobald zwei Drittel der verhängenden Freiheitsstrafe auf diese Weise erledigt sind, endet die Anrechnungen.

00:44:11: Das letzte Drittel bleibt also zunächst als Strafrest bestehen selbst wenn die Unterbrengung in der Psychiatrie noch mehrere Jahre fortdauert.

00:44:20: Über diesen Strafrest muss das Gericht dann gesondert entscheiden.

00:44:23: Es kann ihn zur Bewährung aussetzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

00:44:29: Geschieht es nicht?

00:44:30: Kann der noch offene Teil der Freiheitsstrafe später im Gefängnis vollstreckt werden?

00:44:35: Eine lange Zeit in Maßregelvollzug führt deshalb nicht automatisch dazu dass damit auch die gesamte Freiheitsstrafe verbüsst ist.

00:44:44: Umgekehrt endet die Unterbringung aber nicht allein deshalb, weil durch die Anrechnung bereits ein erheblicher Teil der Freiheitsstrafe erledigt ist.

00:44:53: Geht von dem Betroffenen aufgrund seines psychischen Zustands weiterhin eine erhebrliche Gefahr aus?

00:44:58: Kann der Maßregelvollzug fortgesetzt werden

00:45:02: und kann zu uns nun einmal erklären was dieses Zusammenspiel nun konkret für Alexander Grah bedeutet?

00:45:08: Ja, Alexander K. kam nach seiner Verurteilung zunächst nicht in ein gewöhnliches Gefängnis sondern eben in ein psychiatrisches Krankenhaus.

00:45:16: Dort blieb er rund acht Jahre und diese acht Jahre galten zugleich als acht bereits verbüßte Jahre seiner zwölfjährigen Freiheitsstrafe.

00:45:26: vereinfacht gesagt, liefen die Unterbringung und die Freiheitsstrafe in dieser Zeit rechnerisch nebeneinander.

00:45:34: Mehr als acht Jahre konnten in seinem Fall allerdings nicht auf die Freiheizstrafe angerechnet werden, denn acht Jahre entsprechen ja zwei Dritteln der verhängten Strafe.

00:45:43: von zwölf Jahren.

00:45:44: hätte die Unterbringen danach noch weiter angedauert – zum Beispiel weitere zehn Jahre – während von der Freiheitstrafe trotzdem weiterhin vier Jahre offen

00:45:54: geblieben.".

00:45:56: Im Sommer des Jahrhunderts wurde Alexander K. aus dem Psychiatrischen Krankenhaus in den regulären Strafvollzug verlegt und der Strafrest, also die restlichen vier Jahre Freiheitsstrafe wurden dann eben nicht zur Bewährung ausgesetzt.

00:46:10: Diesen verbliebenen Strafresst verbüsste er bis zu seiner Entlassung Ende Mai im Gefängnis.

00:46:18: Das bedeutet also, Alexander K. musste nicht erst acht Jahre in der Psychiatrie und anschließend noch einmal zwölf Jahre im Gefängnis verbüßen – die Unterbringung in der psychiatrie wurde innerhalb der gesetzlichen Grenze auf seine Freitstrafe angerechnet.

00:46:33: Als er im Mai von dem Jahr zweiundzwanzig entlassen wurde hatte er seine zwölffjährige Freitstrafe vollständig verbüßt.

00:46:39: Genau, und nach seiner Entlassung instinierte sich Alexander K. auf TikTok als Mash Seemörder und Frauen trugen T-Shirts mit der Aufschrift – Zitat ich überlebte ein Date.

00:46:52: Wenige Monate nach seiner Entlassung lernt Alexander K. dann über TikTok eine Frau kennen, sie werden ein Paar und ziehen zusammen.

00:47:00: doch bereits Anfang Januar zwölftausendzehnzwanzig wird er erneut festgenommen.

00:47:05: was in der gemeinsamen Wohnung geschehen sein soll und weshalb er nun wieder vor Gericht steht erzählen wir euch in Teil zwei

00:47:13: Genau.

00:47:13: es bleibt also spannend Und bis dahin interessiert uns auch wieder eure Meinung.

00:47:17: Was sollte gescheh'n wenn ein Mensch seine Strafe vollständig verbüßt hat?

00:47:22: Fachleute von ihm aber weiterhin schwere Gewalttaten befürchten.

00:47:26: Muss dann das Recht auf einen Neuanfang überwiegen oder der Schutz der Allgemeinheit?

00:47:31: Ja, schreibt uns dazu gerne eure Gedanken!

00:47:34: Ihr findet uns auf Instagram unter hinter der Robe und in der nächsten Woche schauen wir dann welche Bedeutung genau diese Frage im weiteren Fall von Alexander K. bekommt.

00:47:44: Vielen Dank dass ihr wieder dabei wart und lasst uns gerne fünf Sterne da wenn euch diese Folge gefallen haben sollte.

00:47:50: Wir freuen uns, wenn ihr beim nächsten Mal wieder mit dabei seid.

00:47:52: Beim nächsten Teil, beim nächsten Blick hinter die Robe!

Neuer Kommentar

Dein Name oder Pseudonym (wird öffentlich angezeigt)
Mindestens 10 Zeichen
Durch das Abschicken des Formulars stimmst du zu, dass der Wert unter "Name oder Pseudonym" gespeichert wird und öffentlich angezeigt werden kann. Wir speichern keine IP-Adressen oder andere personenbezogene Daten. Die Nutzung deines echten Namens ist freiwillig.